Tz. 77

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht überschritten, sind dennoch alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Für die Besteuerung wäre m. E. nur eine Aufzeichnung der Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erforderlich, weil eine Überwachung der Besteuerungsfreigrenze gewährleistet werden muss. Eine Aufzeichnung der Ausgaben (Betriebsausgaben) wäre aber entbehrlich, wenn die Grenze von 45 000 EUR in einem bestimmten Kalenderjahr nicht überschritten wird.

§ 63 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) ist aber als die speziellere Vorschrift vorrangig. Nach der zitierten Vorschrift werden die steuerbegünstigten Körperschaften verpflichtet, ihre tatsächliche Geschäftsführung nachzuweisen. Diesen Nachweis muss die Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, gegliedert in die einzelnen Tätigkeitsbereiche, gegenüber der Finanzbehörde erbringen. Außerdem sind der Finanzbehörde noch nachfolgende Unterlagen für Zwecke der tatsächlichen Geschäftsführung vorzulegen:

  • Tätigkeitsberichte;
  • Vermögensübersicht mit entsprechenden Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen;
  • Beschlüsse über gebildete Rücklagen bzw. deren Auflösung.

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