Tz. 117

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Es ist eine getrennte Gewinnermittlung (GuV-Rechnung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung) für jeden einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb notwendig, weil § 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) nicht für die Gewinnermittlung, sondern für die Beurteilung der Steuerbegünstigung gilt und diese Trennung dem Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung i. S. v. § 63 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) Rechnung trägt.

 

Tz. 118

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Trennung der Betriebsergebnisse erscheint außerdem zweckmäßig, weil für einige steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Besonderheiten gelten.

 

Tz. 119

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Nachfolgend werden die Besonderheiten dargestellt:

  • Wird anlässlich von sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke erfüllen, einschließlich der Zweckbetriebe, Werbung betrieben, kann nach § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen aus der Werbung zugrunde gelegt werden. S. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 29ff., Anhang 2.
  • Ausgaben in Verbindung mit einem Anzeigengeschäft können nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als diese mit steuerpflichtigen Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bezüglich des Anzeigenteils können demzufolge nur die Ausgaben zum Abzug zugelassen werden, die auf den Anzeigenteil entfallen. Hierzu gehören die anteiligen Druck- und Papierkosten und ein bestimmter Prozentsatz des bezüglich des Textteils entstandenen Aufwands.
  • Nach § 64 Abs. 5 AO (s. Anhang 1b) können die Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials i. H. d. branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. S. AEAO zu § 64 Abs. 5 AO TZ 26–28, Anhang 2 und s. Vfg. der OFD Ffm. vom 30.10.1995, DB 1995, 2449.
  • Nach § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) kann auch für folgende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eine Gewinnpauschalierung mit 15 % der Einnahmen vorgenommen werden

    • Totalisatorbetriebe,
    • zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
  • Somit können die gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften zwischen dem Ansatz des tatsächlich ermittelten Gewinns (Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.03.1991, BStBl II 1992, 103 sind zu beachten) und dem Ansatz eines pauschalen Gewinns mit 15 % der Einnahmen wählen.
 

Tz. 120

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der branchenübliche Reingewinn ist bei der Verwertung von Altpapier mit 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen anzusetzen (s. AEAO zu § 64 Abs. 5 AO TZ 31, Anhang 2).

Die in den Bruttoeinnahmen ggf. enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zu den maßgeblichen Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 5 und 6 AO (s. Anhang 1b). Hierzu s. auch AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 40, Anhang 2).

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