1. Aufzeichnungspflichten

 

Tz. 77

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht überschritten, sind dennoch alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Für die Besteuerung wäre m. E. nur eine Aufzeichnung der Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erforderlich, weil eine Überwachung der Besteuerungsfreigrenze gewährleistet werden muss. Eine Aufzeichnung der Ausgaben (Betriebsausgaben) wäre aber entbehrlich, wenn die Grenze von 45 000 EUR in einem bestimmten Kalenderjahr nicht überschritten wird.

§ 63 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) ist aber als die speziellere Vorschrift vorrangig. Nach der zitierten Vorschrift werden die steuerbegünstigten Körperschaften verpflichtet, ihre tatsächliche Geschäftsführung nachzuweisen. Diesen Nachweis muss die Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, gegliedert in die einzelnen Tätigkeitsbereiche, gegenüber der Finanzbehörde erbringen. Außerdem sind der Finanzbehörde noch nachfolgende Unterlagen für Zwecke der tatsächlichen Geschäftsführung vorzulegen:

  • Tätigkeitsberichte;
  • Vermögensübersicht mit entsprechenden Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen;
  • Beschlüsse über gebildete Rücklagen bzw. deren Auflösung.

2. Einordnung von Einnahmen und Ausgaben

 

Tz. 78

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Auch in den Fällen des Nichtüberschreitens der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR brutto im Jahr handelt es sich um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind. Einnahmen und Ausgaben sind daher in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu erfassen, weil es sich dem Grunde nach um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt, die aber der Höhe nach von den Ertragsteuern freigestellt sind, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) genannte Bedingung erfüllt ist. Es sind folglich keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge