Tz. 72

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ist eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird, die anteiligen (Brutto-)Einnahmen aus der Beteiligung – nicht der Gewinnanteil – maßgeblich.

D.h., dem an der Personengesellschaft beteiligten Verein sind die anteiligen Bruttoeinnahmen aus der Beteiligung (1/2, 1/3, 1/4) zuzurechnen. Übersteigen die Einnahmen aus der Beteiligung und die eigenen Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht die Besteuerungsfreigrenze, sind keine Ertragsteuern für den Gewinnanteil und dem etwaigen eigenen Gewinn, den die Körperschaft erzielt hat, von der Finanzverwaltung festzusetzen.

Übersteigen die Einnahmen aus der Beteiligung und die eigenen Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Besteuerungsfreigrenze, sind der Gewinnanteil und der Gewinn aus den eigenen Aktivitäten zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist nur der Gewinn der aus den eigenen Aktivitäten erzielt wurde, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb relevant.

 

Tz. 73

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Überschüsse, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus Beteiligungen an einer Grundstücksgemeinschaft erzielt, sind im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Sie sind ertragsteuerfrei. Umsatzsteuerlich kann bei der Grundstücksgemeinschaft Steuerfreiheit oder Steuerpflicht in Betracht kommen.

 

Tz. 74

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Soweit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt, sind die Bezüge i. S. von § 8b Abs. 1 KStG (s. Anhang 3) und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG (s. Anhang 3) als Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) zu erfassen, wenn die Beteiligung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gehalten wird (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 17, Anhang 2).

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