Tz. 66

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich der Einnahmebegriff nach der Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird der Gewinn nicht nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG (s. Anhang 10) ermittelt, gilt das Zuflussprinzip. Die umsatzsteuerliche Behandlung, ob eine Versteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten erfolgt, ist aber ohne Bedeutung.

Durch BMF-Schreiben vom 10.09.2002, BStBl I 2002, 867 wurde der Einnahmebegriff zur Bestimmung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) neu bestimmt. Der Vollständigkeit halber wird dieses BMF-Schreiben nachfolgend wiedergegeben (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 15–17, Anhang 2).

a) Geänderter Einnahmebegriff

 

Tz. 67

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Durch die Änderung des AEAO vom 10.09.2002 (BStBl 2002 Teil I S. 867) wurde der Einnahmebegriff neu definiert. Wie früher bestimmt sich die Höhe der Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlungsart. Für steuerbegünstigte Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) oder § 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, kommt somit § 11 EStG (s. Anhang 10) nicht in Betracht. Forderungszugänge sind folglich als Einnahmen zu erfassen. Bei anderen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ist das Zuflussprinzip i. S. von § 11 EStG (s. Anhang 10) maßgebend. Ob die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsfreigrenze maßgeblichen Einnahmen hinzuzurechnen.

 

Tz. 68

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 16–17, Anhang 2) gehören:

  • leistungsbezogene Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken etc. Dazu zählen auch erhaltene Anzahlungen.
  • Anzahlungen.
 

Tz. 69

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den leistungsbezogenen Einnahmen gehören aber z. B. nicht:

  • der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen (-pflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • Investitionszulagen;
  • der Zufluss von Darlehen;
  • Entnahmen i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10);
  • die Auflösung von Rücklagen;
  • erstattete Betriebsausgaben, z. B. Umsatzsteuer;
  • Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen Einnahmen.
 

Tz. 70

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Hinweis:

In den Fällen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (s. Anhang 1b) sind für die Prüfung, ob die Besteuerungsfreigrenze i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) überschritten wird, die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen (s. Tz. 75).

 

Tz. 71

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

vorläufig frei

b) Beteiligungen an Personengesellschaften oder Gemeinschaften

 

Tz. 72

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ist eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird, die anteiligen (Brutto-)Einnahmen aus der Beteiligung – nicht der Gewinnanteil – maßgeblich.

D.h., dem an der Personengesellschaft beteiligten Verein sind die anteiligen Bruttoeinnahmen aus der Beteiligung (1/2, 1/3, 1/4) zuzurechnen. Übersteigen die Einnahmen aus der Beteiligung und die eigenen Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht die Besteuerungsfreigrenze, sind keine Ertragsteuern für den Gewinnanteil und dem etwaigen eigenen Gewinn, den die Körperschaft erzielt hat, von der Finanzverwaltung festzusetzen.

Übersteigen die Einnahmen aus der Beteiligung und die eigenen Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Besteuerungsfreigrenze, sind der Gewinnanteil und der Gewinn aus den eigenen Aktivitäten zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist nur der Gewinn der aus den eigenen Aktivitäten erzielt wurde, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb relevant.

 

Tz. 73

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Überschüsse, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus Beteiligungen an einer Grundstücksgemeinschaft erzielt, sind im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Sie sind ertragsteuerfrei. Umsatzsteuerlich kann bei der Grundstücksgemeinschaft Steuerfreiheit oder Steuerpflicht in Betracht kommen.

 

Tz. 74

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Soweit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt, sind die Bezüge i. S. von § 8b Abs. 1 KStG (s. Anhang 3) und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG (s. Anhang 3) als Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) zu erfassen, wenn die Beteiligung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gehalten wird (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 17, Anhang 2).

c) Sonderfälle

 

Tz. 75

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

In den Fällen de...

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