Tz. 63

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) stellt auf die Höhe der Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer ab. Grundlage für die Besteuerung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR im betreffenden Kalenderjahr überschritten wird, bilden die Bruttoeinnahmen (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

 

Tz. 64

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Höhe der Einnahmen ist nach den Grundsätzen, die für die steuerliche Gewinnermittlung gelten, vorzunehmen. Die Verbände/Vereine werden im Regelfall die Einnahmen nach den im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen (Ist) ermitteln (s. § 11 EStG, Anhang 10). Die Höhe der Solleinnahmen ist die Ausnahme. Von den Solleinnahmen ist dann auszugehen, wenn Verbände/Vereine ihre Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, d. h., dass eine Bilanzierung in Betracht kommt. Es sind dann auch die Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen, bzw. es sind Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

 

Tz. 65

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Unterhält eine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. Bandenwerbung, Anzeigengeschäft, Verkauf von Speisen und Getränken und dgl.), sind die Bruttoeinnahmen aus allen genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu saldieren. Ist das saldierte Ergebnis < 45 000 EUR, ist die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) genannte Freigrenze nicht überschritten, Besteuerungsgrundlagen sind folglich durch die Finanzbehörde nicht festzustellen. Stellt sich heraus, dass das saldierte Ergebnis > 45 000 EUR ist, können von dem ermittelten Ergebnis keine 45 000 EUR abgezogen werden, weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Ggf. ist Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.

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