Tz. 49

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, z. B. eine Vereinsgaststätte, sofort, d. h. ohne vorherige eigene Bewirtschaftung durch den Verband/Verein, an einen Pächter zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr überlassen, fließt der vereinnahmte Pachtzins im Rahmen der Vermögensverwaltung zu. Durch die sofortige Verpachtung entsteht keine partielle Steuerpflicht beim Verein, weil lediglich Vermögen genutzt wird (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b) und die Vermögensverwaltung an allen Steuerbegünstigungen partizipiert. Der Pachtzins unterliegt somit nicht der Ertragsteuerpflicht.

Eine Verpachtung führt aber dann zu einer erhöhten steuerlichen Belastung, wenn der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vom Verband/Verein schon einige Zeit selbst geführt wurde und erst dann an einen Pächter zur Bewirtschaftung überlassen wird. Da sich durch die Führung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes stille Reserven angesammelt haben, sind diese aufzulösen und zu versteuern.

 

Tz. 50

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Als stille Reserven wird der Unterschied zwischen den Buch- und Teilwerten der im Tätigkeitsbereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" vorhandenen Wirtschaftsgüter (s. § 16 Abs. 3 EStG, Anhang 10) bezeichnet.

Aber:

Die Sonderregelungen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG (s. Anhang 3) sind aber ggf. bei der steuerbegünstigten Körperschaft anzuwenden. D.h., auf die Schlussbesteuerung der in der Zeit der früheren Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven wird verzichtet (auch s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 21, Anhang 2).

Der Verein hat aber nach dem sog. Verpachtungserlass ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung der stillen Reserven auf Grund einer eindeutigen Aufgabeerklärung und der Fortführung des Betriebes (s. R 16 Abs. 5 EStR und s. BFH vom 13.11.1963, BStBl III 1964, 124 und s. BFH vom 18.03.1964, BStBl III 1964, 303. Erklärt der Verein gegenüber dem Finanzamt, dass er seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb trotz Verpachtung nicht aufgeben will, so bleibt der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit allen sich ergebenden steuerlichen Folgen bestehen (= ruhender Gewerbebetrieb).

Die Frage der Betriebsaufgabe-Erklärung sollte in jedem Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden, da der Übergang zur Vermögensverwaltung (Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung") mittel- oder langfristig zu erheblichen Steuervorteilen führen kann.

Wichtig!

Die Einnahmen aus der Verpachtung eines vorher durch den Verband/Verein selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unterliegen so lange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis die Körperschaft die Betriebsaufgabe erklärt (s. BFH vom 04.04.2007, BStBl I 2007, 725. Hierzu auch s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 2, Anhang 2).

 

Tz. 51

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Die Vermögensverwaltung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 UStG ertragsteuerfrei. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist entweder Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) gegeben oder es kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 UStG, Anhang 5) in Betracht, wenn der Verein unter Beachtung der Bedingungen auf die Steuerfreiheit durch Option (s. § 9 UStG, Anhang 5) verzichtet hat.

 

Tz. 52

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Die Pachteinnahmen sind bei einem ruhenden Gewerbebetrieb auch künftig im Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Tätigkeitsbetrieb zu vereinnahmen, weil es sich wegen des ruhenden Gewerbebetriebes weiterhin um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Diese gewerblichen Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer. Gewerbesteuer fällt aber nicht mehr an. Wird von den steuerbegünstigten Körperschaften der ruhende Gewerbebetrieb gewählt, ist kein Aufgabegewinn zu versteuern, und es sind somit keine stillen Reserven aufzulösen. Die Wirtschaftsgüter verbleiben weiterhin im Betriebsvermögen des Tätigkeitsbereiches "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

 

Tz. 53

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Diese Gestaltungsmöglichkeit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) zu beurteilen. Werden gewerbliche Einkünfte z. B. durch Verpachtung in den Bereich der Vermögensverwaltung verlagert, wird durch diese Maßnahme die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR entlastet.

 

Tz. 54

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Unter Berücksichtigung der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) ist auch zu prüfen, ob eine Aufgabe des Betriebs oder ein ruhender Gewerbebetrieb gewählt wird. Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 15–24 (s. Anhang 2) sind Erlöse, die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden, nicht für die Ermittlung der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR relevant. Nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung soll es sich nicht um leistungsbezogene Einnahmen handeln.

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