Tz. 116

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) gilt nach dem Gesetzeswortlaut für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b). Die Regelung kommt aber dann auch zur Anwendung, wenn die Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von brutto 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht überschritten wird, weil diese zitierte Vorschrift ebenfalls die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, nennt. Werden aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Besteuerungsfreigrenze nicht überschreitet, Dauerverluste erwirtschaftet, kann diese Tatsache einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) darstellen und zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen führen, mit der Folge, dass andere Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltungen, Zweckbetriebe) steuerpflichtig werden.

 

Hinweis:

Wird die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit aberkannt, werden die Zweckbetriebe automatisch zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Steuerpflicht.

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