1. Allgemeines

 

Tz. 63

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) stellt auf die Höhe der Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer ab. Grundlage für die Besteuerung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR im betreffenden Kalenderjahr überschritten wird, bilden die Bruttoeinnahmen (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

 

Tz. 64

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Höhe der Einnahmen ist nach den Grundsätzen, die für die steuerliche Gewinnermittlung gelten, vorzunehmen. Die Verbände/Vereine werden im Regelfall die Einnahmen nach den im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen (Ist) ermitteln (s. § 11 EStG, Anhang 10). Die Höhe der Solleinnahmen ist die Ausnahme. Von den Solleinnahmen ist dann auszugehen, wenn Verbände/Vereine ihre Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, d. h., dass eine Bilanzierung in Betracht kommt. Es sind dann auch die Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen, bzw. es sind Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

 

Tz. 65

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Unterhält eine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. Bandenwerbung, Anzeigengeschäft, Verkauf von Speisen und Getränken und dgl.), sind die Bruttoeinnahmen aus allen genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu saldieren. Ist das saldierte Ergebnis < 45 000 EUR, ist die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) genannte Freigrenze nicht überschritten, Besteuerungsgrundlagen sind folglich durch die Finanzbehörde nicht festzustellen. Stellt sich heraus, dass das saldierte Ergebnis > 45 000 EUR ist, können von dem ermittelten Ergebnis keine 45 000 EUR abgezogen werden, weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Ggf. ist Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.

2. Einnahmebegriff

 

Tz. 66

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Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich der Einnahmebegriff nach der Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird der Gewinn nicht nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG (s. Anhang 10) ermittelt, gilt das Zuflussprinzip. Die umsatzsteuerliche Behandlung, ob eine Versteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten erfolgt, ist aber ohne Bedeutung.

Durch BMF-Schreiben vom 10.09.2002, BStBl I 2002, 867 wurde der Einnahmebegriff zur Bestimmung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) neu bestimmt. Der Vollständigkeit halber wird dieses BMF-Schreiben nachfolgend wiedergegeben (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 15–17, Anhang 2).

a) Geänderter Einnahmebegriff

 

Tz. 67

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Durch die Änderung des AEAO vom 10.09.2002 (BStBl 2002 Teil I S. 867) wurde der Einnahmebegriff neu definiert. Wie früher bestimmt sich die Höhe der Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlungsart. Für steuerbegünstigte Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) oder § 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, kommt somit § 11 EStG (s. Anhang 10) nicht in Betracht. Forderungszugänge sind folglich als Einnahmen zu erfassen. Bei anderen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ist das Zuflussprinzip i. S. von § 11 EStG (s. Anhang 10) maßgebend. Ob die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsfreigrenze maßgeblichen Einnahmen hinzuzurechnen.

 

Tz. 68

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Zu den Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 16–17, Anhang 2) gehören:

  • leistungsbezogene Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken etc. Dazu zählen auch erhaltene Anzahlungen.
  • Anzahlungen.
 

Tz. 69

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den leistungsbezogenen Einnahmen gehören aber z. B. nicht:

  • der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen (-pflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • Investitionszulagen;
  • der Zufluss von Darlehen;
  • Entnahmen i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10);
  • die Auflösung von Rücklagen;
  • erstattete Betriebsausgaben, z. B. Umsatzsteuer;
  • Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen Einnahmen.
 

Tz. 70

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Hinweis:

In den Fällen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (s. Anhang 1b) sind für die Prüfung, ob die Besteuerungsfreigrenze i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) überschritten wird, die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen (s. Tz. 75).

 

Tz. 71

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vorläufig frei

b) Beteiligungen an Personengesellschaften oder Gemeinschaften

 

Tz. 72

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ist eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird, di...

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