Tz. 13

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ergibt sich aus § 14 AO (s. Anhang 1b). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit vorliegt, durch die Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen.

 

Tz. 14

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Im Einzelnen ergeben sich folgende Tatbestandsmerkmale für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (s. § 14 Satz 1 und 2 AO, Anhang 1b):

  • Tätigkeit (diese muss ursächlich für die Erzielung von Einnahmen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen sein);
  • Selbständigkeit (s. § 15 Abs. 2 EStG, Anhang 10; s. § 2 Abs. 2 UStG, Anhang 5);
  • Nachhaltigkeit (wie Nachhaltigkeit i. S. v. s. § 15 Abs. 2 EStG, Anhang 10; s. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5);
  • Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen;
  • Gewinnerzielungsabsicht (ist nicht unbedingt erforderlich). Es ist bereits ausreichend, wenn Einnahmeerzielungsabsicht gegeben ist;
  • Teilnahme am (allgemeinen) wirtschaftlichen Verkehr;
  • keine Vermögensverwaltung.

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