Tz. 48
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Die Frage der Verpachtung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben stellt sich immer dann, wenn die Finanzämter bzw. die Gemeinden und Städte ihre Forderungen (Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer) an die Verbände/Vereine stellen. Aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn) eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes müssen 15 % des Einkommens an Körperschaftsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und 14 % des Gewerbeertrags an Gewerbesteuer (bei einem Hebesatz von 400 %) abgeführt werden.
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