Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Vereine, die die Interessen der Verbraucher wahrnehmen, können wegen Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs grundsätzlich gemeinnützig sein, § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist aber dann nicht gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird, es liegt dann keine Förderung der Allgemeinheit vor. S. BHF vom 06.10.2009, BStBl II 2010, 335.

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