Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die Finanzverwaltung hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Werbung auf Vereinsfahrzeugen wie folgt Stellung genommen, s. OFD Frankfurt/Main hat in der Vfg. vom 07.07.1999, DB 1999, 1780, OFD Frankfurt/Main Vfg. vom 18.03.2009, BMF vom 18.02.1998, BStBl I 2009, 212:

Überlässt die Werbefirma das Fahrzeug zunächst für die Zeit der Werbung dem Verein zur Nutzung, um es nach Ablauf der Vertragslaufzeit als Eigentum zu übertragen, wird eine Lieferung im Austausch gegen die Werbeleistung des Vereins erbracht. Für Zwecke der Umsatzsteuer handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Das Fahrzeug wird von der Institution im eigenen Namen zugelassen, sie hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil (Zurückbehalt des Fahrzeugbriefs) ohne Zuzahlung – mit Ausnahme der durch die Werbefirma zu zahlende Umsatzsteuer – an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat.

Die Werbeleistung, die vom Verein erbracht wird, führt zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst werden kann, wenn der Verein aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt.

Zu den Aktivitäten zählen:

  • Einsatz über den Eigenbedarf hinaus (Werbefahrten),
  • werbewirksames Abstellen,
  • Veranstaltung von Pressekonferenzen, um Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmer herzustellen.

Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz ist der Einkaufspreis des Fahrzeugs. Der Steuersatz beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage, weil die Leistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht wird.

Der Vorsteuerabzug kann anteilig aus den Kosten der Fahrzeuglieferung und den laufenden Kosten vorgenommen werden, soweit dieser auf die zusätzlichen Werbefahrten entfällt. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Werbefahrten zur Gesamtnutzung.

Hat sich der Verein nicht zu einer aktiven Teilnahme an den Werbemaßnahmen verpflichtet, unterhält er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern wird insoweit vermögensverwaltend tätig. Eine Ertragsteuerpflicht kommt nicht in Betracht. Da die Vermögensverwaltung zum unternehmerischen Bereich der Körperschaft gehört, sind die Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können im letzteren Fall nicht zum Abzug zugelassen werden, s. OFD Frankfurt/Main vom 14.11.2014, AZ: S 7119 A – 5 – St 110.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen hat die OFD München vom 28.05.2001, DStR 2001, 1800 (s. Anhang 14 II.b) Nr. 11, 770) sowie die OFD Frankfurt am Main vom 08.11.2005 (s. Anhang 14 II. b) Nr. 17, 799) Stellung genommen. S. auch OFD Karlsruhe vom 15.01.2013, S 7100 I und s. BFH vom 16.04.2008, BStBl II 2008, 909.

Die OFD Hannover vom 11.02.2003, S 7100–427 – StO 351/S 7100–915 – StH 446, hat zum gesponserten Vereinsbus Stellung genommen. Überlässt eine Werbefirma einem Verband/Verein ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug (Werbemobil) ohne besonderes Entgelt mit der Auflage, dieses werbewirksam zu nutzen, liegt insoweit ein tauschähnlicher Umsatz vor (s. § 3 Nr. 12 UStG, Anhang 5), weil mit der Übergabe des Fahrzeugs die Verfügungsmacht auf die steuerbegünstigte Körperschaft übergeht.

Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft auch bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs. Das Entgelt für die Lieferung ist die Werbeleistung (s. § 10 Abs. 2 UStG, Anhang 5). Steht dieser Wert nicht fest, ist dieser ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln. Entgelt ist der Betrag, den die Werbefirma aufgewendet hat, um die Werbeleistung zu erhalten. Im Regelfall wird es sich um den Einkaufspreis für das Fahrzeug handeln. Die Umsatzsteuer entsteht mit der Anlieferung des Fahrzeugs bzw. Übergabe des Fahrzeugs an die steuerbegünstigten Zwecken dienende Einrichtung. Zahlt die Werbefirma zusätzlich eine Sonderprämie für die aktive Mitarbeit zwecks Anbringung der Werbemaßnahmen, liegt insoweit ein weiteres Entgelt für die Werbeleistung vor.

Die Tätigkeit des Verbandes/Vereins kann u. U. auch vermögensverwaltend sein, wenn an den Werbemaßnahmen nicht aktiv mitgewirkt wird. D.h., werden die Werbeflächen auf dem Fahrzeug lediglich über mehrere Jahre zur Verfügung gestellt, dann ist nur passives Verhalten des Vereins/Verbandes gegeben. In derartigen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % zur Anwendung. Kommt aber die vermögensverwaltende Tätigkeit in Betracht, können Vorsteuerbeträge, die ggf. anfallen, nicht in Abzug gebracht werden. Zur Abgrenzung Vermögensverwaltung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beim Einsatz eines Werbebusses s. auch FG München vom 13.05.2004, EFG 2004, 1329.

Im BFH-Urteil vom 16.04.2008, BStBl II 2008, 909 hat der BFH entschieden, dass die Überlassung ei...

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