Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Werden an einen nicht eingetragenen Verein Werbegeschenke von Firmen gegeben, so ist Empfänger i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Anhang 10) der Verein und nicht jedes einzelne, dem Verein angehörende Mitglied. D.h., die Freigrenze von 35 EUR inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer für Werbegeschenke ist folglich nicht mit der Zahl der dem Verein angehörenden Mitglieder zu multiplizieren (s. FG Köln vom 11.02.1982, EFG 1983, 60).

Der nicht eingetragene Verein kann zwar nicht selbst Träger von Vermögensrechten sein, doch verlangen Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Anhang 10), ihn hinsichtlich des Empfangs von Werbegeschenken als Gesamtheit zu sehen.

Geschenke sind auch sog. Zweckgeschenke, mit denen der Geber allgemein das Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (s. BFH vom 22.09.2015, BFH/NV 2016, 384).

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