Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Veranstalten Vereine Wassersportlehrgänge gehören sie als Form der "Erteilung von Sportunterricht" zu den Sportveranstaltungen i. S. v. § 67a AO (s. Anhang 1b). Hierzu zählen sowohl die Lehrgänge gegenüber Mitgliedern als auch diejenigen gegenüber Nichtmitgliedern. Die Einnahmen aus derartigen Lehrgängen sind dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zuzuordnen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2). Es ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern und Sportschulen tritt, weil § 67a AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht. Umsatzsteuerlich kommt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) zur Anwendung, wenn die Einnahmen zu mehr als 50 % zur Deckung der Kosten verwendet werden. Vorsteuerbeträge können nicht zum Abzug gelangen, weil nach § 15 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) der Vorsteuerausschluss gegeben ist.

Werden die Voraussetzungen, die das Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, (s. Anhang 5) fordert, nicht erfüllt, sind die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu unterwerfen. Die unmittelbar mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge können nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5) zum Abzug gelangen. Betreffen die Vorsteuerbeträge auch andere Bereiche, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Für die Vergütung von Trainern und Übungsleitern bei Durchführung der Wassersportlehrgänge s. "Aufwandsentschädigungen"

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