Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Veranstaltet eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft (Verein), die auf den Gebieten der Heimatpflege und Heimatkunde (Erhaltung der Gebirgstracht, des Volksgesangs und des Volkstanzes sowie alter Sitten und Gebräuche) tätig wird und außerdem die Allgemeinheit fördert, so genannte Waldfeste und übernimmt sie dabei u. a. die Bewirtung (Abgabe von Speisen und Getränken) in eigener Regie gegenüber den Besuchern, so unterhält sie nach dem BFH-Urteil vom 21.08.1985, BStBl II 1986, 92, insoweit einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) mit der Folge, dass unter Umständen eine partielle Steuerpflicht ausgelöst wird. Ein steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Zweckbetrieb – (kulturelle und gesellige Veranstaltungen) ist in einem solchen Fall nicht gegeben. Werden anlässlich derartiger Veranstaltungen Bruttoeinnahmen von mehr als 35 000 EUR erzielt, sind Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Körperschaft- und Gewerbesteuer werden festgesetzt, wenn der Gewinn (Überschuss) die Freibeträge von 5 000 EUR/5 000 EUR übersteigt (s. § 24 KStG, Anhang 3; s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

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