Tz. 70

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Betreffen die Leistungen (Lieferungen und sonstigen Leistungen) sowohl den unternehmerischen als auch den nicht unternehmerischen Bereich des Vereins im Sinne einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne, müssen die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge entsprechend der Methode der wirtschaftlichen Zuordnung aufgeteilt werden (s. § 15 Abs. 4 UStG, Anhang 5). Eine Zuordnungsentscheidung dergestalt, den Gegenstand vollständig den unternehmerischen Bereich zuzuordnen und die Verwendung für den nicht unternehmerischen Bereich mittels unentgeltlicher Wertabgabe zu versteuern, kommt hier nicht in Betracht. Das ist lediglich möglich, wenn die nicht unternehmerische Nutzung in Form einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung gegeben ist, nicht jedoch beim Vorliegen einer Nutzung für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne.

Hinweis:

Es zeigt sich hieran wieder, wie wichtig die Systematik im Hinblick auf die verschiedenen Sphären ist. Festzuhalten ist noch einmal zum besseren Verständnis: Es existiert die unternehmerische Sphäre, d. h. der Bereich, in dem umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt werden. Daneben existiert die nicht unternehmerische Sphäre. Diese teilt die Finanzverwaltung in die unternehmensfremde (private) Verwendung und in die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne auf, worunter etwa der ideelle Bereich eines Verbands/Vereins fällt, s. Abschn. 2.3 Abs. 1a, 15.2c Abs. 2 UStAE.

 

Tz. 70a

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Der Verband/Verein als Unternehmer kann die nichtabziehbaren Teilbeträge der Vorsteuer im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (s. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 71

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Vorsteuerabzug der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (s. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, Anhang 5). Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen s. Abschn. 15.17 UStAE und s. § 43 UStDV.

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