1. Methoden der Aufteilung
Tz. 72
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Methoden zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen beim Verein (§ 15 UStG) |
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Folge: Vorsteuerbeträge sind abziehbar. | ||||
Die Abzugsfähigkeit ist aber unter dem Gesichtspunkt der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen, die Verbände/Vereine tätigen, zu prüfen. | ||||
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Beachte!
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2. Schritte der Aufteilung
Tz. 73
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Grundsätze
Bei vertretbaren Sachen sowie bei sonstigen Leistungen ist die Vorsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen
- abziehbaren und
- nicht abziehbaren
Anteil aufzuteilen (Aufteilungsgebot (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE).
Handelt es sich um einheitliche Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet werden, gilt Folgendes:
Es kann kein oder ein Wahlrecht ausgeübt werden (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b UStAE):Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung im engeren Sinne
Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (s. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE), hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (s. Abschn. 2.10.2.11, 15.19, 15.21 und 15.22 UStAE und s. BFH vom 03.03.2010, BStBl II 2010, 74); es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.
Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmens im Billigkeitswege nach Abschn. 15a. 1 Abs. 7 UStAE au...
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