1. Methoden der Aufteilung

 

Tz. 72

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

 

Methoden zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen beim Verein

(§ 15 UStG)
  • Direkte (generelle) Zuordnung von Vorsteuerbeträgen zum

    • ausschließlich außerunternehmerischen (ideellen) Bereich (Zuordnungsgebot)

      Folge: Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar.

    • ausschließlich unternehmerischen Bereich (Zuordnungsgebot)
 
  • Vermögensverwaltungen
  • Zweckbetriebe aller Art §§ 6568 AO
  • steuerpflichtige (-schädliche) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Folge: Vorsteuerbeträge sind abziehbar.
Die Abzugsfähigkeit ist aber unter dem Gesichtspunkt der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen, die Verbände/Vereine tätigen, zu prüfen.
  • Differenzierung der Leistungen, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen werden

    • vertretbare Sachen und sonstige Leistungen
    • einheitliche Gegenstände
  • Lieferung vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen

    Lieferungen vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen sind entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (Aufteilungsgebot). Telefondienstleistungen bezieht ein Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen, als er das Telefon unternehmerisch nutzt.

  • Einheitliche Gegenstände

    Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung), gilt Folgendes:

    • Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung im engeren Sinne

      Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftfichen Tätigkeit im engeren Sinne (s. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE), hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (s. Abschn. 2.10, 2.11,15.19,15.21 und 15.22 UStAE und s. BFH vom 03.03.2010, BStBl II 2012, 74); es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers im Billigkeitswege nach s. Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE ausgeschlossen.

    • Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung

      Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer unternehmensfremden Verwendung (s. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 3 UStAE, sog. Sonderfall), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand:

      • insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,
      • in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen, oder
      • im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (s. BFH vom 07.07.2011, BStBl II 2014, 76 und BStBl II 2014, 81).

Beachte!

 
  • Ist ein Gegenstand oder eine sonstige Leistung sowohl für die unternehmerischen als auch für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten der Einrichtung (Verband/Verein) bestimmt, kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Aufwendungen hierfür der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BFH vom 03.03.2011, BStBl II 2012, 74 und Abschn. 2.10 Abs. 5 UStAE und s. Abschn. 15.2b Abs. 2 UStAE. Hinsichtlich der Änderung des Nutzungsempfangs s. Abschn. 3.3, 3.4 und 15a.1 Abs. 7 UStAE).
  • Die Vorsteuerberichtigung über § 15a UStG ist zu beachten.
  • Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei vertretbaren Sachen (Energie etc.):

    • der Anteil, der auf den außerunternehmerischen Bereich entfällt, ist nicht abziehbar;
    • der Anteil, der auf den unternehmerischen Bereich entfällt, ist abziehbar.
  • Erleichterung auf Antrag (Abschn. 2.10 Abs. 68 UStAE):

2. Schritte der Aufteilung

 

Tz. 73

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Grundsätze

  • Bei vertretbaren Sachen sowie bei sonstigen Leistungen ist die Vorsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen

    • abziehbaren und
    • nicht abziehbaren

    Anteil aufzuteilen (Aufteilungsgebot (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE).
    Handelt es sich um einheitliche Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet werden, gilt Folgendes:
    Es kann kein oder ein Wahlrecht ausgeübt werden (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b UStAE):

  • Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung im engeren Sinne

    Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (s. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE), hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (s. Abschn. 2.10.2.11, 15.19, 15.21 und 15.22 UStAE und s. BFH vom 03.03.2010, BStBl II 2010, 74); es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.
    Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmens im Billigkeitswege nach Abschn. 15a. 1 Abs. 7 UStAE au...

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