Tz. 94

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Vorsteuerbeträge sind nur zu 50 % abziehbar, wenn sie auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen i. S. v. § 1b Abs. 2 UStG a. F. entfallen und diese Fahrzeuge für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden (s. § 15 Abs. 1b UStG a. F.).

Werden die Fahrzeuge ausschließlich unternehmerisch genutzt, kommt die gesetzliche Vorschrift des § 15 Abs. 1b UStG a. F. nicht zur Anwendung. Das gilt auch für Fahrzeuge, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden (Firmenwagenüberlassung). In derartigen Fällen kommt ein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Nr. 12 UStG (Anhang 5) in Betracht.

 

Tz. 95

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Diese Regelung gilt auch für Gebrauchtwagenfahrzeuge. Sie ist auch anzuwenden für alle Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeuges anfallen (z. B. Benzin, Reparaturen, Wartung, Ersatz von Reifen etc.). Derartige Kosten rechtfertigen folglich auch nur einen Vorsteuerabzug i. H. v. 50 %.

 

Tz. 96

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, entfällt künftig eine Versteuerung des Tatbestandes Verwendungseigenverbrauch nach § 3 Abs. 9a Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5). D. h., die private Nutzung eines Kfz ist für Zwecke der Umsatzsteuer mit dieser Regelung nicht mehr relevant.

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