Tz. 41

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Eine Ausnahme von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) beinhaltet § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG (Anhang 5). Vorsteuerbeträge sind nach dieser gesetzlichen Vorschrift bereits dem Grunde nach abziehbar, wenn

  • eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer vorliegt,
  • die Zahlung bereits vor Ausführung des Umsatzes geleistet wurde,
  • die Leistung für das Unternehmen bestimmt und
  • der Leistende Unternehmer ist.
 

Tz. 42

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die Leistung selbst braucht in diesem Ausnahmefall noch nicht vollständig vom Leistenden erbracht worden sein (Zahlung erfolgte bereits vor Ausführung des Umsatzes, häufig in Fällen von Anzahlungen oder Abschlagszahlungen). Keinesfalls darf der Vorsteuerabzug aber bereits vor Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden.

Beachte!

Der Höhe nach ist aber nur dann Abzugsfähigkeit gegeben, wenn der Verein steuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringt.

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