Tz. 40

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Auch wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, heißt das für den Verband/Verein noch nicht, dass die dem Grunde nach in Rechnung gestellten Beträge der Höhe nach abzugsfähig sind. Werden die erbrachten Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerfreien Ausgangsleistungen verwendet, tritt insoweit ein Vorsteuerausschluss ein. Für Verbände/Vereine kommen die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 16–25 UStG (Anhang 5) in Betracht. Folglich ist eine Vielzahl von Vorsteuerbeträgen, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wurden, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil für derartige steuerfreie Umsätze auch keine Möglichkeit der Option (Verzicht auf die Steuerbefreiung) nach § 9 UStG (Anhang 5) besteht. S. im Einzelnen § 15 Abs. 2 Nr. 1–3 UStG (Anhang 5) und § 15 Abs. 3 UStG (Anhang 5), ferner s. Abschn. 15.12 und 15.13 UStAE.

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