Tz. 38

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Lieferungen und sonstige Leistungen müssen zwecks Erfüllung aller sachlichen Voraussetzungen von anderen Unternehmern erfolgen. Im Regelfall kann aus dem Abrechnungspapier (Rechnung, Fahrausweis, Transportschein usw.) geschlossen werden, dass die andere Person die Unternehmereigenschaft besitzt. D. h., der Unternehmer muss seinen wirklichen Namen und die Anschrift bzw. seine wirkliche Firma angeben (s. § 31 Abs. 2 UStDV, Anhang 6).

 

Tz. 39

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Werden dem Verband/Verein von einem Nichtunternehmer (Privatperson) Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt, ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Der Nichtunternehmer schuldet die Steuer aber nach § 14c Abs. 2 UStG (Anhang 5). Ferner s. Abschn. 15.2 Abs. 15 UStAE.

 

Hinweis:

Der Verband/Verein als Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzugs zu prüfen. Macht er einen Vorsteuerabzug geltend, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung versagen. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug ist zzgl. bis dahin entstandener Zinsen zurückzuzahlen. Stellt das Finanzamt fest, dass die Vorsteuer trotz Kenntnis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen bewusst geltend gemacht wurde, kann hierin eine strafbare Vorsteuerhinterziehung zu sehen sein. Bei Eingangsrechnungen von gemeinnützigen Körperschaften ist auch zu prüfen, ob der ausgewiesene Umsatzsteuersatz korrekt ist. Weist die Körperschaft fälschlich 19 % aus, obwohl nur 7 % ausgewiesen hätten werden dürfen, steht dem Verband/Verein als Rechnungsempfänger gleichwohl nur ein Vorsteuerabzug in Höhe der 7 % zu, nicht in Höhe der ausgewiesenen 19 %. Er kann den Vorsteuerabzug in Höhe von 7 % aus der fehlerhaften Rechnung geltend machen, ohne dass die Rechnung korrigiert werden muss. Prüft der Verband/Verein den Vorsteuerabzug hingegen nicht und macht er in Höhe von 19 % einen Vorsteuerabzug geltend, wird er später im Rahmen einer Betriebsprüfung mit Rückforderungsansprüchen der Finanzverwaltung zzgl. Zinsen konfrontiert. Er kann dann eventuell versuchen, den Zinsschaden beim Rechnungsaussteller geltend zu machen, da dieser zivilrechtlich verpflichtet ist, eine ordnungsgemäße d. h. richtige Rechnung auszustellen. Eine richtige Rechnung hätte nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % ausgewiesen. Allerdings muss der Verband/Verein damit rechnen, dass sich der Rechnungsaussteller darauf berufen wird, dass der Verband/Verein seinerseits prüfen muss, in welcher Höhe ihm ein Vorsteuerabzug zusteht. Er wird also hinsichtlich der Zinsen dahin argumentieren, dass diese nicht entstanden wären, wenn der Verband/Verein von vornherein nur den niedrigeren Vorsteuerabzug in Höhe von 7 % geltend gemacht hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge