Tz. 9

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Zum Begriff der Rechnung s. Abschn. 14.1–14.11 UStAE.

 

Tz. 10

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Steuer in den Rechnungen, die von anderen Unternehmern erteilt werden, gesondert ausgewiesen ist. D.h. im Grundsatz ist das Vorliegen einer Rechnung erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Zeitpunkt möglich, in dem die materiellen Voraussetzungen – d. h. eine Leistungserbringung eines Unternehmers gegen Entgelt – und die formelle Voraussetzung – das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung – vorliegen. Fehlt es an einer Rechnung oder ist die Rechnung fehlerhaft, weil der leistende Unternehmer die Steuer nicht gesondert ausgewiesen hat oder die Rechnung die weiteren Voraussetzungen für auszustellende Rechnungen nicht erfüllt (s. §§ 14, 14a UStG, Anhang 5), kann der Verein/Verband auch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

 

Tz. 10a

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Ggf. sind Rechnungen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) nicht erfüllen, vom Aussteller (leistenden Unternehmer) zu berichtigen. Hierauf hat der Rechnungsempfänger einen Anspruch, wenn die ihm erteilte Rechnung Fehler aufweist. Der Anspruch ergibt sich aus vertraglichen Nebenpflichten des zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Vertrags. Sollte sich der leistende Unternehmer weigern, kann der Leistungsempfänger ihn sogar auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung verklagen. Der leistende Unternehmer muss die Rechnung auf eigene Kosten berichtigen.

 

Tz. 11

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Mit Urteil vom 15.09.2016 Senatex, DStR 2014, 2389 hat der EuGH und mit Urteil vom 20.10.2016 der BFH (MwStR 2017, 73) entschieden, dass die Berichtigung einer unvollständigen oder fehlerhaften Rechnung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung hat. Das ist deshalb wichtig, weil ein Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem eine ordnungsgemäße – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Rechnung vorliegt. Regelmäßig werden fehlerhafte Rechnungen, aus denen trotzdem ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, im Rahmen von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt aufgegriffen. Vor der Rechtsprechung des EuGH und des BFH war es regelmäßig so, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der unvollständigen/fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs rückgängig machte. D. h. der Steuerpflichtige musste die gezogene Vorsteuer zzgl. Zinsen an das Finanzamt zurückzahlen. Parallel wurde der Rechnungsaussteller aufgefordert, eine berichtigte Rechnung auszustellen. Ein (erneuter) Vorsteuerabzug war erst im Zeitpunkt des Vorliegens dieser möglich. Der Steuerpflichtige blieb regelmäßig auf den Zinsen sitzen. Nach der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH kommt der Rechnungsberichtigung nunmehr Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ausstellung (d. h. der unvollständigen/fehlerhaften Rechnung) zu.

Damit muss der Steuerpflichtige den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht mehr zurückzahlen und auch keine Zinsen mehr entrichten. Allerdings stellt eine Rechnungskorrektur mit Rückwirkung kein sog. rückwirkendes Ereignis dar (s. § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG, Anhang 5). Das bedeutet, dass die Korrektur nur so lange mit Steuerwirkung möglich ist, wie noch keine Festsetzungsverjährung des betreffenden Steuerjahrs eingetreten ist. Festsetzungsverjährung tritt ein mit Ablauf der sog. Festsetzungsfrist, die grundsätzlich vier Jahre dauert und deren Beginn grundsätzlich davon abhängt, in welchem Jahr die Steuererklärung des betreffenden Jahres abgegeben wird. Wird Einspruch gegen den Steuerbescheid des Jahres eingelegt, tritt Festsetzungsverjährung während der Dauer des Einspruchsverfahrens nicht ein. Wird der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt, ist noch keine Festsetzungsverjährung der geprüften Jahre eingetreten, sonst würde die Durchführung einer Betriebsprüfung keinen Sinn ergeben. Bei eingetretener Festsetzungsverjährung könnte die Finanzverwaltung nämlich die Steuerbescheide auch nicht mehr ändern, so dass eine Betriebsprüfung sinnlos wäre.

 

Praxis-Beispiel

Der gemeinnützige Sportverein kaufte im Jahr 2018 neue Tennisschläger für den von ihm angebotenen Einzelunterricht. Die ihm vom Händler erteilte Rechnung wies einen Fehler auf (z. B. fehlte die Rechnungsnummer), so dass der Betriebsprüfer in der Betriebsprüfung im Jahr 2021 den Vorsteuerabzug versagen wird. Der Verein kann korrigierte Rechnungen (die die fehlenden Angaben enthalten oder die fehlerhaften Angaben richtigstellen) in der Betriebsprüfung vorlegen und muss den Vorsteuerabzug das Jahr 2018 betreffend nicht berichtigen. Falls das Finanzamt vertritt, eine rückwirkende Korrektur sei nicht zulässig, muss gegen die Steuerbescheide, mit denen die Vorsteuer zurückgefordert wird, Einspruch eingelegt werde...

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