Tz. 7

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

An die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften müssen Leistungen erbracht werden. Es kann sich hierbei um

  • Lieferungen (z. B. Warenlieferungen) i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG (Anhang 5) oder
  • sonstige Leistungen (z. B. Vermietungs- oder Verpachtungsleistungen, Handwerkerleistungen, Bauleistungen, Instandsetzungsleistungen, Marketingleistungen, Verwaltungsleistungen usw.) i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5)

handeln. Das Umsatzsteuerrecht verwendet als Oberbegriff den Begriff der Leistung, wobei Lieferungen (als Verschaffung von Verfügungsmacht an Gegenständen) gesondert hervorgehoben und behandelt und sämtliche anderen Leistungen als "sonstige Leistungen" bezeichnet werden. Wichtig ist hierbei, dass als sonstige Leistung alles gilt, wofür ein anderer bereit ist, Geld zu zahlen (d. h. jedes Tun, Dulden oder Unterlassen).

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