Tz. 76

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Der Gesetzgeber sieht für die Anwendung der Pauschalierungsregelung folgende Voraussetzungen vor:

  • Es muss sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) handeln (hierzu zählen auch die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften – Verbände/Vereine). Die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften, die den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Anspruch nehmen können, sind nicht berechtigt, den Vorsteuer-Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Diese Einrichtungen können nicht unter die gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) eingeordnet werden.
  • Für die genannten Einrichtungen darf keine Verpflichtung zur Führung von Büchern und auch keine Verpflichtung bestehen auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
  • Der steuerpflichtige Umsatz mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 35 000 EUR überstiegen haben, § 23a Abs. 2 UStG (Anhang 5).
  • Der Verband/Verein muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat, -vierteljahr) eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz begehrt, § 23a Abs. 3 Satz 1 UStG (Anhang 5).
  • Der Unternehmer (Verband/Verein) ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG (Anhang 5) befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a UStG (Anhang 5) festgesetzten Durchschnittssatz berechnet (s. Abschn. 22.5 Abs. 4 UStAE).

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