Tz. 73

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Grundsätze

  • Bei vertretbaren Sachen sowie bei sonstigen Leistungen ist die Vorsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen

    • abziehbaren und
    • nicht abziehbaren

    Anteil aufzuteilen (Aufteilungsgebot (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE).
    Handelt es sich um einheitliche Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet werden, gilt Folgendes:
    Es kann kein oder ein Wahlrecht ausgeübt werden (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b UStAE):

  • Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung im engeren Sinne

    Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (s. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE), hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (s. Abschn. 2.10.2.11, 15.19, 15.21 und 15.22 UStAE und s. BFH vom 03.03.2010, BStBl II 2010, 74); es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.
    Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmens im Billigkeitswege nach Abschn. 15a. 1 Abs. 7 UStAE ausgeschlossen.

  • Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung

    Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer unternehmensfremden Verwendung (s. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 3 UStAE, sog. Sonderfall), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand:

    1. insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,
    2. in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder
    3. im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (s. BFH vom 07.07.2011, BStBl II 2014, 76 und BStBl II 2014, 81).

      Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht, wenn ein getrenntes Wirtschaftsgut im umsatzsteuerlichen Sinne neu hergestellt wird. Errichtet der Unternehmer daher ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind (s. BFH vom 23.09.2009, BStBl II 2010, 313). Soweit bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen ein Gemeinschafter für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist und Miteigentum an einem Gegenstand erwirbt, steht dem Gemeinschafter das Zuordnungswahlrecht bezogen auf seinen Anteil am Miteigentum zu. Voraussetzung für die Zuordnung des Miteigentumsanteils ist, dass dieser zumindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (s. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

    4. Beträgt die Nutzung des beweglichen Wirtschaftsgutes im unternehmerischen Bereich weniger als 10 %, ist kein Vorsteueranzug möglich. S. Abschn. 15.2c Abs. 5 UStAE.

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Erleichterungen auf Antrag

  1. Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen des unternehmerischen und außerunternehmerischen Bereichs s. Abschn. 2.10. Abs. 6 UStAE
  2. Individueller Aufteilungsmaßstab nach einem feststehendem Anteil zur Verwendung für Zwecke des Unternehmens (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) – Finanzamt hat dieses Verhalten zugelassen – entsprechend der beabsichtigten bzw. tatsächlichen Verwendung nach Abschn. 2.10 Abs. 7 UStAE, s. auch Abschn. 2.10 Abs. 89 UStAE

 

Tz. 74

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Zur Frage des Vorsteuerabzugs s. "Umsatzsteuer" und zum Vorsteuerabzug eines Fußballvereins (Amateur-Sportvereins) s. "Fußballsport".

Zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden s. Abschn. 15.17 Abs. 58 UStAE.

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