Tz. 75

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

§ 23a UStG (Anhang 5) wurde durch das Vereinsförderungsgesetz vom 18.12.1989, BGBl I 1989, 2212 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die dort genannten Unternehmer können zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge einen Durchschnittssatz in Anspruch nehmen. Nach der zitierten gesetzlichen Vorschrift können die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes pauschaliert werden. Ausgenommen von dieser Pauschalierung sind die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.

Ein weiterer Vorsteuerabzug wird bei Inanspruchnahme der Pauschalierungsregelung ausgeschlossen. Ziel dieser Neuregelungen war eine Vereinfachung der Aufzeichnung von Vorsteuerbeträgen bei kleineren steuerbegünstigten Körperschaften.

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