Tz. 3

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Vereine und Verbände können für ihre Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen z. B. eines Hotels anlässlich einer Auswärtstätigkeit dann in Anspruch nehmen, wenn

  • eine unternehmerisch bedingte Auswärtstätigkeit des Vertreters oder des Arbeitnehmers des Vereins gegeben ist,
  • der Unternehmer (Verein) als Empfänger der Übernachtungsleistung anzusehen ist (s. Abschn. 15.2b Abs. 1 UStAE),
  • eine Rechnung des Beherbergungsunternehmens (z. B. Hotel, Pension) vorliegt,

    • lautend auf den Verband/Verein (vollständiger Name und Anschrift des Verbandes/Vereins),
    • nicht jedoch auf den Namen des Arbeitnehmers (!) Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger müssen stets identisch sein. Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss der Leistungsempfänger stets über eine auf ihn lautende Rechnung als Leistungs- und Rechnungsempfänger verfügen,
    • mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer.

Dies gilt grundsätzlich auch für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR i. S. d. § 33 UStDV (s. Anhang 6). Aus Kleinbetragsrechnungen kann jedoch der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer (Verein) nicht bezeichnet ist.

 

Tz. 4

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Zum Vorsteuerabzug berechtigen Übernachtungskosten von Vertretern oder Angestellten des Vereins, wenn diese mit der unternehmerischen Sphäre/Tätigkeit des Vereins direkt und unmittelbar zusammenhängen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Verein die Eingangsleistung der Übernachtung zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen benötigt oder tatsächlich verwendet. Ein Verein ist nur innerhalb seiner entgeltlichen Leistungen (also beim gemeinnützigen Verein im Zweckbetrieb, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung) entgeltlich tätig. Mithin kann ihm ein Vorsteuerabzug aus Übernachtungsleistungen nur dann zustehen, wenn die Übernachtung im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit Umsätzen in diesen Bereichen steht.

 

Tz. 5

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Werden allerdings

ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Tz. 6

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Beachte!

Hierzu s. BMF vom 05.03.2010, BStBl I 2010, 259.

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