Tz. 1

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Grundsätzlich gelten für einen Verein/Verband beim geltend zu machenden Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Reiseleistungen seiner Vertreter oder Angestellten die allgemeinen Grundsätze zum Vorsteuerabzug. Es muss somit zunächst eine Unternehmereigenschaft des Vereins vorliegen, d. h. er muss gewerblich oder beruflich tätig sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Verein entgeltliche und somit umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung auch umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt. Gemeinnützige Vereine erbringen im Rahmen ihrer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, ihrer steuerbegünstigten Zweckbetriebe und ihrer Vermögensverwaltung entsprechende Umsätze.

 

Tz. 2

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Beachte!

Das steuerliche Reisekostenrecht wurde mit Wirkung zum 01.01.2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) umgestaltet, teilweise mit gravierenden Auswirkungen.

  • Zu Reisekosten bis 2013 s. "Reisekosten bis 2013".
  • Zu Reisekosten seit 2014 s. "Reisekosten seit 2014".

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