Tz. 8

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Verbände/Vereine können auch aus den nachgewiesenen Verpflegungskosten, die ihren Arbeitnehmern anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit entstanden sind, den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Aufwendungen

  • durch Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis,
  • lautend auf den Namen des Verbandes/Vereins bzw.
  • durch Vorlage von Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 EUR i. S. v. § 33 UStDV (s. Anhang 6) belegt sind,
  • der Unternehmer die Leistungen empfangen hat und von ihm die Kosten in voller Höhe getragen werden. D.h., der Verband/Verein muss die vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene Verpflegung ihm zurechenbar in Auftrag geben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge