Tz. 7

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Der Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers ist grundsätzlich möglich, wenn

  • ein unternehmerischer Anlass gegeben ist und
  • eine auf den Unternehmer (Empfänger der Leistung) ausgestellte Rechnung vorliegt, auch Kleinbetragsrechnung i. S. v. § 33 UStDV (s. Anhang 6); die Rechnung muss – außer bei Kleinbetragsrechnungen – den vollständigen Namen und die Anschrift des Unternehmers (Vereins) enthalten,
  • die Steuer in dieser Rechnung gesondert ausgewiesen ist bzw. bei Kleinbetragsrechnungen der entsprechende Steuersatz angegeben wurde.

Erstattet der Verein seinem Vertreter oder Angestellten die Verpflegungskosten mittels einer Pauschale ohne Vorlage einer Eingangsrechnung des Leistenden kann der Verein hieraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Es fehlt am Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsrechnung. Etwas anderes gilt, wenn der Verein vom Arbeitnehmer eine entsprechende vom Leistenden auf den Verein oder den Vertreter/Angestellten ausgestellte Eingangsrechnung erhält.

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