Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Vereine, die partiell steuerpflichtig sind (einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten), müssen u. U. Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer-Vorauszahlungen leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach der Höhe der durch die zuständige Finanzbehörde festgesetzten Steuerschuld der durchgeführten letzten Veranlagung. Vorauszahlungen zur Grundsteuer und Gewerbesteuer sind an die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zu entrichten. Als Vorauszahlungstermine kommen in Betracht:

  • Körperschaftsteuervorauszahlungen sind am

    10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. des jeweiligen Kalenderjahres fällig (s. § 31 KStG, Anhang 3 i. V. m. § 37 EStG, Anhang 10);

  • Gewerbesteuervorauszahlungen sind am

    15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Kalenderjahres an die zuständige Gemeinde zu entrichten (s. § 19 GewStG, Anhang 7);

  • Grundsteuervorauszahlungen sind am

    15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Kalenderjahres an die zuständige Gemeinde zu entrichten (s. § 28 Grundsteuergesetz).

Bezüglich der zu leistenden Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag s. "Solidaritätszuschlag".

Fällt der jeweilige Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Werktag (s. § 108 Abs. 1 AO, Anhang 1b i. V. m. s. § 193 BGB, Anhang 12a).

Säumniszuschläge werden erst nach Ablauf einer Schonfrist von drei Tagen (s. § 240 Abs. 3 AO, Anhang 1b) erhoben.

Die für einen Veranlagungszeitraum bereits entrichteten Vorauszahlungen werden auf die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Steuerbeträge angerechnet.

Ferner s. "Körperschaftsteuerpflicht" und s. "Gewerbesteuer".

Auf Vorauszahlungen entfallen gemäß § 233a Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) keine Zinsen.

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