Tz. 34

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Nach dem AEAO zu § 152 Nr. 7 AO a. F. wurden bei einer verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen von bis zu drei Tagen grundsätzlich keine Verspätungszuschläge erhoben (sog. Abgabeschonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben aber beschlossen, diese Verwaltungsanweisung mit Wirkung vom 01.01.2004 aufzuheben.

Grund für die Aufhebung war, dass im Zeitalter der modernen Kommunikationsformen kein Raum mehr für eine derartige Karenzzeit vorhanden ist. Vereine und Verbände müssen daher ihre Steueranmeldungen bis spätestens zum 10. des Folgemonats ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, es sei denn, dass das Datum dieses 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Ist Letzeres der Fall, ist Fristende für die Abgabe der nachfolgende Werktag.

Sollte es in Einzelfällen nicht möglich sein, die gesetzliche Frist einzuhalten, kann nach § 109 AO (s. Anhang 1b) die Frist für die Abgabe von Voranmeldungen angemessen verlängert werden.

Ferner besteht für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat (s. §§ 4648 UStDV, Anhang 6). Hierzu s. Tz. 11 ff.

Lediglich hinsichtlich der Zahlungsverzögerung von bis zu drei Tagen gilt die Schonfrist weiterhin (sog. Zahlungsschonfrist): d. h. wird die Steuererklärung nicht bis zum 10. des jeweiligen Monats abgegeben, entstehen Säumniszuschläge, wird die Zahlung bis zu drei Tagen später geleistet entstehen (noch) keine Säumniszuschläge.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge