Tz. 4

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Voranmeldungszeitraum kann der/das

  • Kalendermonat,
  • Kalendervierteljahr,
  • Kalenderjahr

sein.

 

Tz. 5

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Der Kalendermonat ist Voranmeldungszeitraum, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 EUR beträgt (s. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 6

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Der Verein/Verband als Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres auch auf Antrag den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) von mehr als 7 500 EUR ergeben hat.

In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat (= Januar) abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses (das laufende) Kalenderjahr (s. § 18 Abs. 2a UStG, Anhang 5).

 

Tz. 7

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Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in den Fällen einer Neugründung ebenfalls monatlich einzureichen. Das betrifft das Jahr der Neugründung eines Verbandes/Vereines und das folgende Kalenderjahr. Die Höhe der Jahressteuerschuld ist unbeachtlich (s. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, Anhang 5). Etwas anderes gilt, wenn der Verein/Verband bereits sog. Kleinunternehmer nach § 19 UStG war, d. h. zwar Umsätze erzielt hat, diese aber nicht zu versteuern brauchte, weil die Umsätze 17 500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr (voraussichtlich) nicht mehr als 50 000 EUR betragen (s. § 19 UStG, Anhang 5). Trotz der Nichtversteuerung war der Verein/Verband als Kleinunternehmer bereits Unternehmer, so dass mit dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen keine Neugründung gegeben ist. Mit Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen und der Umsatzsteuerpflicht sämtlicher Umsätze muss der Unternehmer erst dann monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 7 500 EUR überschritten hat.

 

Tz. 8

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Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7 500 EUR, aber mehr als 1 000 EUR beträgt (s. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 9

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Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 1 000 EUR, kann das Finanzamt den Verein/Verband von der Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Voranmeldungszeitraum ist in diesen Fällen das Kalenderjahr (s. § 18 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 10

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Hinweis:

Seit 01.01.2002 kann auch wegen einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer eine Umsatzsteuer-Nachschau durch die Finanzbehörden erfolgen (s. § 27b UStG, Anhang 5). Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO (Anhang 1b). Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (s. §§ 193ff. AO, Anhang 1b) nicht. Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt (s. Abschn. 27b.1 UStAE).

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