Tz. 25

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Beschäftigen Verbände/Vereine Arbeitnehmer bzw. Aushilfskräfte, die nicht in einem Mini-Job (s. "Aushilfskräfte") beschäftigt werden, sind sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Lohnsteuerabzug vorzunehmen, die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge anzumelden und diese entsprechend an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Lohnsteueranmeldungen sind spätestens zehn Tage nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Betriebsstätte unterhalten wird (s. § 41a Abs. 1 EStG, Anhang 10), einzureichen.

In der Lohnsteueranmeldung haben die gesetzlichen Vertreter des Verbandes/Vereines die Summen der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuerabzugsbeträge anzugeben und diese dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden bzw. an es abzuführen.

Lohnsteueranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 4 000 EUR betragen hat (s. § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 26

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Anmeldungszeitraum ist aber das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1 080 EUR (bis VZ 2014: 1 000 EUR), aber nicht mehr als 4 000 EUR betragen hat (s. § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG, Anhang 10). Die Lohnsteueranmeldung kann jährlich eingereicht werden, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 EUR betragen hat (s. § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 27

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Wurde der Verband/Verein erst im Laufe des Vorjahres gegründet, ist die Vorjahressteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen (s. § 41a Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 28

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Weitere Einzelheiten zum Lohnsteuerabzugsverfahren ergeben sich aus den §§ 38ff. EStG (s. Anhang 10).

 

Tz. 29

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Hinweis:

  • Werden die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschaliert, ist der Solidaritätszuschlag ebenfalls stets mit 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben.
  • Der Solidaritätszuschlag ist bei der Besteuerung des laufenden Lohnes nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bzw. bis zum Kalenderjahr 2012 den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben und der jeweiligen Lohnsteuertabelle zu entnehmen.
 

Tz. 30

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Bezüglich der verspäteten Abgabe von Lohnsteueranmeldungen s. Tz. 20 ff., die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.

 

Tz. 31

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

 

Beispiel zur Anwendung:

Der Verband Mustermann e. V., Musterstraße 4711, 36 251 Bad Hersfeld, beschäftigt 12 Arbeitnehmer und hat für den Monat Januar 2020 nachfolgende Lohnsteuerabzugsbeträge an das zuständige Finanzamt zu entrichten:

 
Einbehaltene Lohnsteuer 6 750,40 EUR
Solidaritätszuschlag 371,27 EUR
Evangelische Kirchensteuer 107,54 EUR
Römisch-Katholische Kirchensteuer 500,00 EUR

Pauschalierte Lohnsteuerabzugsbeträge sind vom Verband nicht anzumelden.

Ergebnis:

Die Lohnsteuerabzugsbeträge für den Lohnsteuer-Anmeldezeitraum Januar 2020 sind bei der zuständigen Finanzbehörde anzumelden (Betriebsstättenfinanzamt) und entsprechend abzuführen. Die Anmeldung ist von dem Verband spätestens bis zum 10.02.2020 einzureichen (s. § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10). Der ermittelte Gesamtbetrag der Lohnsteuerabzugsbeträge ist unter Berücksichtigung der Zahlungsschonfrist spätestens bis zum 13.02.2020 an die jeweilige Finanzkasse zu entrichten (s. § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10).

Erfolgt die Anmeldung verspätet, sind ggf. Verspätungszuschläge zu entrichten. Säumniszuschläge fallen bei verspäteter Zahlung an. Zum elektronischen Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren s. Tz. 37.

Siehe hierzu auch nachfolgende ausgefüllte Lohnsteueranmeldung für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Januar 2020 (s. Tz. 30).

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