Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die Förderung des Völkerverständigungsgedankens gehört zu den förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken. Gefördert werden können:

  • die Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland;
  • Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland;
  • der Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland;
  • Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt sind, der Völkerverständigung zu dienen.

Für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit dieser Verbände/Vereine ist § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO (Anhang 1b) anzuwenden. Problematisch kann auch hier die allgemeinpolitische Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft sein, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Völkerverständigung ist. Das Anbieten von Bildungsreisen stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar, weil hier regelmäßig die private Freizeitgestaltung der Reisenden im Vordergrund steht.

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