Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Vertriebenenverbände können die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 oder Nr. 22 AO, Anhang 1b). Einem Verband/Verein kann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht gewährt werden, wenn er laut Satzung das Ziel verfolgt, dass Gebiete außerhalb des Staatsgebietes Teil von Deutschland werden (s. FG Hamburg vom 12.05.2004, EFG 2004, 1878 und s. Vfg. der OFD Hannover vom 27.11.1995, DB 1996, 356).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge