I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Eingetragene Vereine können nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG grundsätzlich als übertragende, aufnehmende oder neue Rechtsträger an Verschmelzungen beteiligt sein, sofern die Vereinssatzung oder Vorschriften des Landesrechts dem nicht entgegenstehen, § 99 Abs. 1 UmwG. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn für den Fall der Auflösung des Vereins ein Anfallberechtigter benannt ist, der weder Mitglied des Vereins ist noch mit dem gegebenenfalls übernehmenden Rechtsträger übereinstimmt. Ebenso steht die Satzung eines aufnehmenden Vereins einer Verschmelzung entgegen, wenn sie nur juristische Personen als Mitglieder vorsieht, der übertragende Verein aber natürliche Personen als Mitglieder hat. Steht die Satzung eines der beteiligten Vereine einer Verschmelzung in diesem Sinne entgegen, ist die Satzung entsprechend zu ändern und diese Änderung, spätestens mit der Verschmelzung, zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Ein eingetragener Verein darf jedoch durch Verschmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher Rechtsträger nicht gegründet werden, § 99 Abs. 2 UmwG. Möglich bleibt damit die Verschmelzung von eingetragenen Vereinen. Ausweislich von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG ist die Verschmelzung von anderen Rechtsträgern auf den wirtschaftlichen Verein nicht vom Gesetzgeber gewünscht, da der (wirtschaftliche) Verein grundsätzlich als Unternehmensträgerform aus Sicht des Gesetzgebers Defizite aufweist (eingeschränkte Rechnungslegungspflicht, keine Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften, mangelnde Kontrolle des Vorstands durch die Mitglieder und fehlende Mitbestimmung der Arbeitnehmer, Winter, in: Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG Rn. 99, 9. Aufl. 2020).

 

Tz. 2

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Als aufnehmender Rechtsträger bei "Wegverschmelzung" eines Vereins kommen demgegenüber nicht nur ein anderer Verein, sondern auch die Kapitalgesellschaft, eingetragene Genossenschaft, aber auch andere Rechtsformen (soweit in § 3 Abs. 1 UmwG benannt) in Betracht. Eine Verschmelzung durch Neugründung steht eingetragenen Vereinen nur für den Fall offen, dass sich ausschließlich eingetragene Vereine als übertragende Rechtsträger beteiligen. Die Zielrechtsform des neu gegründeten Rechtsträgers ist allerdings auch in diesem Fall variabel. Interessant ist diese Möglichkeit für die Vereinigung von Sportvereinen, Verbänden oder anderen, oft größeren, Vereinen.

II. Zivilrecht (Umwandlungsrecht)

 

Tz. 3

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für die Verschmelzung gelten grundsätzlich zunächst die umwandlungsrechtlichen Vorschriften der §§ 4 bis 38 UmwG sowie im Übrigen die §§ 99ff. UmwG. Eine auch aus Praktikabilitätsgründen oft hilfreiche rückwirkende Verschmelzung auf einen bis zu acht Monate zurückliegenden Stichtag ist möglich. Der hiervon zu unterscheidende maßgebende steuerliche Rückwirkungszeitraum wurde aufgrund der Corona-Krise vorübergehend von acht Monaten auf zwölf Monate verlängert, wenn die Verschmelzung im Jahr 2020 angemeldet wurde, Rz. 9. Einige umwandlungsrechtliche Regelungen erscheinen für eingetragene Vereine unpassend, etwa zur Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretungen, sollten jedoch vorsorglich für alle beteiligten Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag behandelt werden. Regelmäßig entfällt die Pflicht zur Vorlage des Nachweises einer rechtzeitigen Zuleitung an den Betriebsrat nach § 17 Abs. 1 UmwG. Es droht gleichwohl eine Zwischenverfügung des Registergerichts, wenn Arbeitnehmervertretungen nicht vorhanden sind, dies aber weder im Verschmelzungsvertrag noch in der Anmeldung zum Register ausdrücklich klargestellt ist.

 

Tz. 4

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Vor dem Hintergrund, dass eingetragene Vereine regelmäßig nicht bilanzierungspflichtig sind, ist bisher nicht obergerichtlich geklärt, ob für einen übertragenden Verein für eine Verschmelzung eine Schlussbilanz erstellt und eingereicht werden muss. Üblicherweise wird durch den Verein nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, die bei gemeinnützigen Vereinen zudem die Einhaltung der Gemeinnützigkeitsvorschriften mit dokumentieren sollte. Nach einer Ansicht reicht die Einreichung einer Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung zum Registergericht aus, um den finanziellen Status des übertragenden Vereins darzulegen, Krafka, Registerrecht, Rn. 2219 (11. Aufl. 2019). Das OLG Köln hat jedoch 2020 klargestellt: Eine Verschmelzung zweier Vereine kann nur dann im Register eingetragen werden, wenn eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wird (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2020, I-2 Wx 28/20). Sinn und Zweck der Schlussbilanz bei der Verschmelzung bestünden darin, den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers als Wertnachweis und Beurteilungsgrundlage für ihre Rechte nach §§ 22ff. UmwG zu dienen. Zudem könnten Gläubiger eines aufnehmenden Vereins aus der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers Anhaltspunkte dafür ersehen, Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn auf den "guten" Verei...

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