Tz. 42

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Eine schädliche Tätigkeit liegt auf jeden Fall dann vor, wenn Verluste in der Vermögensverwaltung auf Dauer erwirtschaftet werden. Der AEAO bestimmt AEAO zu § 55 AO TZ 9 (Anhang 2) dass die Regelungen in den Nummern 4–8 des AEAO zu § 55 AO (Regelungen zum Verlust im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) entsprechend für die Vermögensverwaltung gelten. Grundsätzlich gilt, dass der Verlustausgleich in der Vermögensverwaltung durch allgemeine Mittel der steuerbegünstigten Körperschaft des Vereins z. B. ideeller Bereich, Zweckbetriebe gemeinnützigkeitsschädlich sind, da dies einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot darstellen würde. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des verlustentstehenden folgenden Wirtschaftsjahrs entsprechende Mittel dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder zugeführt hat.

 

Tz. 43

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Zur Verlustfeststellung hat die Finanzverwaltung folgende Erleichterungen zugelassen:

  • Die Gewinne und Verluste innerhalb der Vermögensverwaltung dürfen saldiert werden.
  • Verluste können auch dann unschädlich sein, wenn aus der Vermögensverwaltung in den Vorjahren in gleicher Höhe entsprechende Gewinne zugeführt wurden.
  • Bei Vorliegen von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist ein Verlust der aus AfA entsteht dann unschädlich, wenn die Wirtschaftsgüter primär für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft wurden und zur besseren Kapazitätsauslastung teil- oder zeitweise in der Vermögensverwaltung genutzt werden.
  • Anlaufverluste sind dann unschädlich, wenn sie bei Aufbau eines neuen Bereichs entstehen und innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden.

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