Tz. 41

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Ebenso gilt, dass sich die Tätigkeit auch nicht ausschließlich auf die Vermögensverwaltung beschränken darf. Der Grundsatz der Selbstlosigkeit verlangt, dass die Tätigkeit der Körperschaft nicht in erster Linie auf die Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet sein darf. So hat der BFH bspw. in seinen Urteilen vom 26.04.1989 (BStBl II 1989, 670) und vom 28.06.1989 (BStBl II 1990, 550) ausgeführt, dass eine Körperschaft zumindest dann in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, wenn sie ihr gesamtes Vermögen durch Darlehen ihrer Gründungsmitglieder fremdfinanziert hat und deshalb ihre gesamte Tätigkeit darauf gerichtet sein muss, dieses Fremdkapital aus ihren Mitteln zu tilgen. Ebenso hat der BFH in früheren Urteilen festgestellt, dass eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit z. B. im Fall einer GmbH, die für einen Landessportbund eine Landessportschule gebaut und diese vermietet hat, keine gemeinnützige Tätigkeit bewirkt.

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