Tz. 29

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Von einem solchen Einfluss ist auszugehen, wenn die Organe der Körperschaft des öffentlichen Rechts aktiv in die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft dergestalt eingreifen, dass zwischen den geschäftsleitenden Personen der Kapitalgesellschaft und den Organen oder den geschäftsleitenden Personen der gemeinnützigen Körperschaft Personenidentität besteht.

Man geht davon aus, dass insoweit Personalunion vorliegt, die eine eindeutige Trennung der jeweiligen Entscheidungsfindung und damit der Tagesgeschäfte nicht mehr zulässt. Eine derartige Personalunion wäre bspw. gegeben, wenn der Vorstand des Vereins zugleich zur Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft berufen wurde.

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