6.1 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

 

Tz. 27

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

In AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 (Anhang 2) wird vorgegeben, dass die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Obwohl nicht gesetzlich geregelt, aber sich aus der Rechtsprechung ergebend, geht die herrschende Meinung davon aus, dass die Beteiligung an einer Tochterkapitalgesellschaft im Fall einer tatsächlichen Einflussnahme auf die eigentliche Geschäftsführung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Im Grundsatz gilt jedoch, dass eine Einflussnahme auf die Kapitalgesellschaft lediglich im Rahmen der gesetzlich zustehenden Gesellschafterrechte und Pflichten die Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht rechtfertigen kann (Augsten in Fabry/Augsten, 2011, 5.155, Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, 2017, F. 46).

 

Tz. 28

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Als Kriterien für die Einflussnahme auf die tatsächliche Geschäftsführung gelten allgemein die nachfolgend dargelegten Grundsätze und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beteiligungen gemeinnütziger Körperschaften, Berufsverbände oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.

6.1.1 Einfluss des Gesellschafters auf die tatsächliche Geschäftsführung

 

Tz. 29

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Von einem solchen Einfluss ist auszugehen, wenn die Organe der Körperschaft des öffentlichen Rechts aktiv in die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft dergestalt eingreifen, dass zwischen den geschäftsleitenden Personen der Kapitalgesellschaft und den Organen oder den geschäftsleitenden Personen der gemeinnützigen Körperschaft Personenidentität besteht.

Man geht davon aus, dass insoweit Personalunion vorliegt, die eine eindeutige Trennung der jeweiligen Entscheidungsfindung und damit der Tagesgeschäfte nicht mehr zulässt. Eine derartige Personalunion wäre bspw. gegeben, wenn der Vorstand des Vereins zugleich zur Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft berufen wurde.

6.1.2 Einflussnahme über einen Aufsichtsrat oder Beirat

 

Tz. 30

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Nach herrschender Meinung kann eine Einflussnahme auf die tatsächliche Geschäftsführung zusätzlich dadurch vermieden werden, dass bei der GmbH ein Beirat bzw. Aufsichtsrat installiert wird, zu dessen Gunsten die steuerbegünstigte Körperschaft (der Verein) auf ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung in Fragen des Tagesgeschäfts ausdrücklich verzichtet.

Es versteht sich von selbst, dass dieser Aufsichtsrat/Beirat nicht mehrheitlich mit der Leitungsherrschaft des steuerbegünstigten Gesellschafters besetzt sein darf.

6.2 Betriebsaufspaltung

 

Tz. 31

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Als ein Merkmal für die tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung wird auch gewertet, ob eine Betriebsaufspaltung zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der steuerpflichtigen Tochterkapitalgesellschaft besteht (vgl. im Einzelnen "Betriebsaufspaltung").

6.3 Vorliegen von Organschaftsverhältnissen

 

Tz. 32

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Ein Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung kann auch unterstellt werden, wenn zwischen dem Verein und der Kapitalgesellschaft ein Organschaftsverhältnis vorliegt, da die Begründung von Organschaftsverhältnissen die Eingliederung in ein Unternehmen voraussetzt.

 

Tz. 33

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Der BFH hat im Urteil vom 25.08.2010 BFH/NV 2011, 312 in einem obiter dictum ausgeführt, dass die Zurechnung der Beteiligung zur Vermögensverwaltung dann scheitere, wenn die Körperschaft über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik ausübe.

Fraglich ist, ob der BFH hiermit ein zusätzliches Ausschlusskriterium im Rahmen der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schaffen wollte. Ausgehend von der weiteren Urteilsbegründung und der Folgerechtsprechung des ersten Senats ist jedoch davon auszugehen, dass der BFH mit dem oben zitierten Urteil keine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung einleiten wollte. So zitiert der Senat in der fraglichen Passage seines Urteils u. a. das Urteil des BFH vom 30.06.1971 (BStBl II 1971, 753) sowie die entsprechende Richtlinie R 16 Abs. 5 Satz 4ff. KStR 2004 und gibt damit zu erkennen, dass er an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wolle und seine Ausführungen gerade nicht als Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung begreift (Augsten, ZStV 2012, 21f.).

 

Tz. 34

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Eine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung dürfte auch für den Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft gelten (Hüttemann, 2015, 6.130). Dies ist damit bedingt, dass die umsatzsteuerliche Organschaft eine organisatorische Eingliederung voraussetzt und damit ein Einfluss auf die Geschäftsführung gegeben ist, insoweit sich die Tochterkapitalgesellschaft im Willen des gemeinnützigen Gesellschafters (Verein) unterordnen muss (Augsten in Fabry/Augsten, 2011, Tz. 5.161).

6.3.1 Sonderregelungen

 

Tz. 35

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Trotz tatsächlicher Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist die Beteiligung stets der Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn die Tochterkapitalgesellschaft selbst ausschließl...

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