Tz. 20

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) bestimmt, dass bei Immobilien ein Spekulationsgeschäft entsteht, wenn diese innerhalb von zehn Jahren veräußert werden. Für andere Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 21

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Grundsätzlich ist § 23 EStG (Anhang 10) auch bei gemeinnützigen Körperschaften anzuwenden. Das niedersächsische FG hat jedoch bereits im Urteil vom 24.11.1988 (EFG 1988, 253) festgestellt, dass der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist nicht die Grenze zur Vermögensverwaltung überschreitet.

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