Tz. 9

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die Vermietung von Plätzen und Ständen (z. B. im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen) stellt keine Vermögensverwaltung dar, sondern ist vielmehr dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Der BFH hat dies bereits im Urteil vom 25.04.1968 (BStBl II 1969, 94) im Hinblick auf die Überlassung von einzelnen Ständen an Schausteller oder Gewerbetreibende bei Messen und Kongressen entschieden. Auch die Vermietung von Plätzen und Ständen bei einer einheitlichen Vermietung eines Schützenplatzes (außerhalb von Schützenfesten) hat bereits der RFH dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet (RFH vom 06.05.1941, RStBl 1941, 743).

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