Tz. 8

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Auch die Überlassung einzelner Räumlichkeiten kann dem Bereich der Vermögensverwaltung zugerechnet werden, wenn diese Maßnahmen lediglich der besseren Kapazitätsauslastung (z. B. Raumauslastung) dienen. Dies bedeutet, dass Vermögensverwaltung vorliegt, wenn bspw. ein Verein, der überwiegend Bildungsmaßnahmen durchführt, anderen Veranstaltern seine Räume dann zur Verfügung stellt, wenn keine eigenen Veranstaltungen durchgeführt werden und sonst Leerstandzeiten in Kauf genommen würden. Der BFH hat im Urteil vom 17.12.1957 (BStBl III 1958, 96) dies in einem Fall bejaht, in dem ca. an hundert Tagen anderen Veranstaltern aus Kapazitätsgründen Räume überlassen wurden.

 
Hinweis

Die Ausnahmevorschrift des § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) lässt es zu, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit gegeben ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft die ihr gehörenden Räume auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen für deren steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Diese Regelung des § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zählt zum einen auf die unentgeltliche Nutzungsüberlassung ab und begründet zum anderen keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck sondern stellt vielmehr klar, dass eine unentgeltliche Raumüberlassung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu steuerbegünstigten Zwecken (also nicht für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) keine schädliche Mittelverwendung darstellt. Erfolgt die Überlassung hingegen entgeltlich, sind die Einnahmen grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen (Augsten, 2015, Tz. 1.4.4).

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