2.1 Dauervermietung

 

Tz. 7

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die langfristige (auf Dauer angelegte) Vermietung oder Verpachtung ohne größere Serviceleistungen ordnet die Finanzverwaltung dem ertragsteuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung zu. Dies gilt selbst dann noch, wenn geringfügige zusätzliche Leistungen erbracht werden, wie z. B. Abhängigkeit des Pachtzinses vom wirtschaftlichen Erfolg des Pächters (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, 285). Als schädliche Nebenleistung werden vielfach z. B. Hausmeisterserviceleistungen, Managementservice, Garderobenleistungen u. a. angesehen. Den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind deshalb zuzuordnen:

  • auf Dauer vermietete Wohnräume,
  • Verpachtung einer Vereinsgaststätte von Anbeginn an.

2.2 Überlassung einzelner Räume

 

Tz. 8

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Auch die Überlassung einzelner Räumlichkeiten kann dem Bereich der Vermögensverwaltung zugerechnet werden, wenn diese Maßnahmen lediglich der besseren Kapazitätsauslastung (z. B. Raumauslastung) dienen. Dies bedeutet, dass Vermögensverwaltung vorliegt, wenn bspw. ein Verein, der überwiegend Bildungsmaßnahmen durchführt, anderen Veranstaltern seine Räume dann zur Verfügung stellt, wenn keine eigenen Veranstaltungen durchgeführt werden und sonst Leerstandzeiten in Kauf genommen würden. Der BFH hat im Urteil vom 17.12.1957 (BStBl III 1958, 96) dies in einem Fall bejaht, in dem ca. an hundert Tagen anderen Veranstaltern aus Kapazitätsgründen Räume überlassen wurden.

 
Hinweis

Die Ausnahmevorschrift des § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) lässt es zu, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit gegeben ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft die ihr gehörenden Räume auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen für deren steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Diese Regelung des § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zählt zum einen auf die unentgeltliche Nutzungsüberlassung ab und begründet zum anderen keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck sondern stellt vielmehr klar, dass eine unentgeltliche Raumüberlassung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu steuerbegünstigten Zwecken (also nicht für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) keine schädliche Mittelverwendung darstellt. Erfolgt die Überlassung hingegen entgeltlich, sind die Einnahmen grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen (Augsten, 2015, Tz. 1.4.4).

2.3 Einzelfälle

 

Tz. 9

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Die Vermietung von Plätzen und Ständen (z. B. im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen) stellt keine Vermögensverwaltung dar, sondern ist vielmehr dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Der BFH hat dies bereits im Urteil vom 25.04.1968 (BStBl II 1969, 94) im Hinblick auf die Überlassung von einzelnen Ständen an Schausteller oder Gewerbetreibende bei Messen und Kongressen entschieden. Auch die Vermietung von Plätzen und Ständen bei einer einheitlichen Vermietung eines Schützenplatzes (außerhalb von Schützenfesten) hat bereits der RFH dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet (RFH vom 06.05.1941, RStBl 1941, 743).

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