Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG vom 22.06.1995, BStBl 1995 Teil II S. 655) wird die Vermögensteuer wegen ihrer teilweisen Verfassungswidrigkeit seit 01.01.1997 nicht mehr erhoben. Nach Auffassung des Gerichtes liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Be­wertung der tatsächlichen Wertentwicklung seit 1964/1974 nicht mehr angepasst worden ist, und das mit Gegenwartswerten erfasste Vermögen (Kapitalvermögen) bei der Vermögensteuer mit jeweils denselben Steuersätzen belastet wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge