1. Allgemeines

 

Tz. 8

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Kurzfristige Vermietungsleistungen liegen z. B. vor bei der Überlassung von Sportstätten (Tennishallen, -plätzen, Kegelbahnen, Bahnengolfanlagen, Squash-Anlagen, Schießständen, Bootsstegen im Bereich des Wassersports, Schwimmbädern, Skiheimen und -hütten und dgl.). Die Vermietung von Sportstätten ist aber keine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Durch diese Art der Vermietung werden lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen geschaffen. Eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) scheidet somit aus. Es handelt sich aber um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist ein Zweckbetrieb eigener Art, der die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllt, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Erfolgt die Vermietung der Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen auch an Nichtmitglieder, sind die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt, weil der Wettbewerbsgedanke mit anderen Unternehmern im Vordergrund steht.

D.h., der Verein tritt in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Diese Art der Vermietung ist dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2).

 

Tz. 9

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Besonderheiten können sich im Bereich einer kurzfristigen Mitgliedschaft ergeben. Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:

  • die Zeit der Mitgliedschaft,
  • die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
  • zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.

Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestattet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum (> 6 Monate) eingegangen wird.

Dagegen ist die entgeltliche Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (< 6 Monate) eingegangen wird (s. AEAO zu § 67a AO Tz. 12, Anhang 2).

2. Kurzfristige Vermietung an Mitglieder

2.1 Allgemeines

 

Tz. 10

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Die Vermietung von Sportstätten gegenüber Mitgliedern steuerbegünstigter Körperschaften ist, wie bereits ausgeführt, eine wirtschaftliche Betätigung eigener Art. Es handelt sich nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2) bei dieser Vermietungsart um einen Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) .

 

Tz. 11

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Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände (Tennisschläger, Golfschläger, Rollschuhe, Schlittschuhe etc.) überlassen, stellt die unentgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein Hilfsgeschäft zur eigentlichen Vermietung dar, welches das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (s. BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705). D.h., Entgelte, die für die Überlassung von Sportgeräten gegenüber Mitgliedern vereinnahmt werden, sind dann ebenfalls dem Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2).

 

Tz. 12

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Werden lediglich Sportgeräte überlassen (z. B. ein Flugzeug), bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern überlassen werden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2). S."Flugsportvereine".

2.2 Ertragsteuern

 

Tz. 13

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Durch die Einordnung der Entgelte aus Vermietungsleistungen gegenüber Mitgliedern in den Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb eigener Art" i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) ergeben sich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.

2.3 Umsatzsteuer

 

Tz. 14

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Für Zwecke der Umsatzsteuer ist die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen nach Ergehen des BFH-Urteils vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 als einheitliche Leistung zu beurteilen (s. A 4.12.11 Abs. 2 UStAE).

 

Tz. 15

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Einzelfälle von Verträgen besonderer Art sind in A 4.12.6 UStAE dargestellt. Ein Vertrag besonderer Art liegt gemäß A 4.12.6 Abs. 2 UStAE unter anderem in folgenden Fällen vor:

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