Tz. 1

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Werden Sportstätten/-einrichtungen und Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke vermietet, ist aus ertragsteuerlichen Gründen zwischen der langfristigen und der kurzfristigen Vermietung (stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2). Zur Vermietung öffentlicher Schwimmbäder an Schwimmvereine und zur Nutzung durch Schulen für den Schwimmunterricht s. AEAO zu § 67a AO Tz. 13, Anhang 2 und s. "Schwimmvereine".

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer u. a. befreit die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen nicht die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die kurzfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (s. § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG, Anhang 5).

Der Gesetzgeber will also die langfristige Vermietung, soweit keine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (Anhang 5) gegeben ist, von der Umsatzsteuer befreien und die kurzfristige Vermietung mit Umsatzsteuer belasten.

 

Tz. 2

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Mit BFH-Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, und im Fall der Überlassung von Sportanlagen durch den jeweiligen Betreiber an Endverbraucher eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung angenommen (s. A 4.12.11 UStAE).

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