Tz. 19

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Da sowohl die langfristige als auch die kurzfristige Vermietung von Sportanlagen an Mitglieder und Nichtmitglieder als einheitliche Leistung zu beurteilen sind (s. A 4.12.11 Abs. 1 UStAE) und Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird, können auch die mit der Nutzungsüberlassung im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Tz. 20

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Soweit nach A 4.12.11 Abs. 2 UStAE im Fall der Zwischenvermietung eine Aufteilung des Entgelts in einen steuerfreien Grundstücksanteil und in einen steuerpflichtigen Anteil für die Überlassung von Betriebsvorrichtungen vorzunehmen ist, muss zwingend geprüft werden, ob ggf. auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) verzichtet werden kann. In derartigen Fällen sind die Bedingungen des § 9 UStG (Anhang 5) für den Verzicht auf die Steuerbefreiung zu erfüllen.

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